1999 -2009 10 Jahre Dart Devils Goslar
   
  Dart Devils Goslar
  Clubsatzung
 
Satzung Dart Devils Goslar
 
Satzung vom 2009-06-27
 
§ 1 Name, Sitz und Zweck
1.       1.       Der am 01.06.1999 in Goslar gegründete Sportclub führt den Namen Dart Devils Goslar.
Er ist Mitglied im Deutschen-Sport-Automaten-Bund (DSAB) und der zuständigen Landesfachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Goslar.
 
2.     Postanschrift des Clubs ist die des 1. Vorsitzenden
 
2.       2.       Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweils
      gültigen Gemeinnützigkeitsverordnung, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung
      des Amateursports. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
      werden.
      Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Clubs fremd sind,
      oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
1.       1.       Mitglied des Clubs kann jede natürliche und juristische Person werden.
2.       2.       Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch (Beitrittserklärung) zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
§ 3 Verlust der Mitgliedschaft
1.       1.       Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder durch Ausschluß aus dem Club. Die Austrittser-
klärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
2.       2.       Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalendermonats unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zulässig.
3.       3.       Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Club ausgeschlossen werden.
a)       a)       wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Clubs
b)       b)       wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
c)       c)       wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Clubs oder groben un-
sportlichen Verhalten
      Der Bescheid über den Ausschluß ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 4 Beiträge
1.       1.       Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitglieder-
Versammlung festgelegt.                
2.       2.       Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder nur
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Clubs nach Rücksprache mit dem Vorstand.
3.   3. Formblatt Beitrittsbestimmungen ist bindend und gilt als Bestandteil der Satzung
§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
1.       1.       Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste
teilnehmen.
2.       2.       Bei der Wahl des Jugendleiters haben alle Mitglieder des Clubs vom 14. bis 18. Lebensjahr
an Stimmrecht.
3.   Nur volljährige Mitglieder können gewählt werden.
§ 6 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen
verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a)       a)       Verweis
b)       b)       Angemessene Geldstrafe
c)       c)       Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Vereinsveranstaltungen
Der Bescheid über diese Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen
§ 7 Cluborgane
Organe des Clubs sind:
a)       a)       die Mitgliederversammlung
b)       b)       der Mitarbeiterkreis
c)       c)       die Mannschaftskapitäne
d)       d)    der Vorstand als geschäftsführendes Organ
§ 8 Mitgliederversammlung
1.       1.       Oberstes Organ des Clubs ist die Mitgliederversammlung.
2.       2.       Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jedes Jahr,                                                                                                                                                    und zwar im letzten Quartal statt. Alle 2 Jahre werden bei der Jahreshauptversammlung Neuwahlen durchgeführt.
3.       3.       Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen                                                                                                                                                                                       mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a)       a)       der Vorstand beschließt
b)       b)       ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt haben
4.       4.       Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand und zwar durch Veröffentlichung
      in den Vereinsaushängekästen und per E-Mail soweit bekannt. Zwischen dem Tag der Einladung   
      und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.
5.       5.       Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese
muss folgende Punkte enthalten:
a)       Bericht des Vorstandes
b)       Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c)       Entlastung des Vorstandes
d)       Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e)       Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f)         Festlegung der Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge
g)   Sonstiges
 
 
6.       Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7.       Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
    Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
    Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmbe-
    rechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8.       Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung  nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Clubs eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf Einstimmigkeit.
9. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.  
 
§ 9 Mitarbeiterkreis
Zum Mitarbeiterkreis gehören:
a)       a)       die Mitglieder des Vorstandes
b)       b)       die Abteilungsleiter
c)       c)       die Übungsleiter
d)       d)       die Betreuer, Platz- und Hauswarte
e)       e)       Schieds- und Kampfrichter
f)         f)         Vertreter in Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene
g)       g)       die Kassenprüfer
Der Mitarbeiterkreis tritt mindestens 2mal jährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden einberufen und
geleitet. Ein Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitglieder laufend über alle
Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und
Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.
§ 10 Geschäftsordnung
Der Vorstand kann sich zur Wahrnehmung seiner Aufgaben einer Geschäftsordnung bedienen.
§ 11 Vorstand
1.              Der Vorstand arbeitet:
a)       als geschäftsführender Vorstand
bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer
2.              Vorstand sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Club
      gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis
      zum Club wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
3.
Der Schatzmeister führt ein Sparbuch und eine Bar-Kasse. Die Bar-Kasse sollte max. 300€ enthalten, Beträge die darüber hinausgehen sind auf das Sparbuch zu transferieren.
Dem Schatzmeister steht eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von derzeit 15€ zu.
Diese Aufwandsentschädigung ist für Aufwendungen der Kontoführungen und Überweisungen sowie für eventuell anfallende steuerliche Aufwendungen, die sich bezogen auf die Clubkasse im Zusammenhang des Gesamtvermögens des Schatzmeisters ergeben.
Diese wird ihm überreicht nach der Kassenprüfung und der Entlastung des Schatzmeisters.
 
4.       Der Ressortleiter für Jugendsport wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Clubs gewählt /s. § 5/2). Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
5.       Der Vorstand leitet den Club, Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes, Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Clubinteresse erfordert oder Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
 
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied
kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
6.1.       Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
a)       a)       die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b)       b)       die Bewilligung von Ausgaben
c)       c)       Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern
d)       d)    Meldungen beim Verband
 
6.   2.       Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
6.-3    Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung des Clubs.
6.4   Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Geschäftsführer und der Ressortleiter für Öffentlichkeitsarbeit haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.
§ 12 Ausschüsse
1.   Der Vorstand kann bei Bedarf für die Bereiche Jugend -, Breiten -, Freizeit -, Wettkampfsport und
      sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.
 
Mitarbeiten im Club sind erwünscht und werden erwartet, diese sind ehrenamtlich und werden nicht durch Aufwandsentschädigungen ausgeglichen.
 
2.   Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Vorstand im
      Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.
§ 13 Abteilungen
1.       Für die im Club betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch
       Beschluss des Vorstandes gegründet.
2.       Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter und Mitarbeiter, denen feste
       Aufgaben übertragen werden, geleitet.
 
2.1. Den Abteilungsleitern/Mannschaftskapitänen wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von derzeit 5€ pro Saison gewährt.
 
3.       Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die
       Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Clubs verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur
       Berichterstattung verpflichtet.
       Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Monatsbeitrag einen Abteilungs- und
      Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebene Kassenführung
      kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages
      bedarf der vorherigen Zustimmung des Clubvorstandes.
§ 14 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und
Abteilungsversammlungen sind jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem
ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedes Clubmitglied ist berechtigt, das Protokoll
einzusehen.
§ 15 Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
 
§ 16 Kassenprüfung
1. Die Kasse des Clubs wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Clubs gewählte Kassenprüfer geprüft. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die
Entlastung des Schatzmeisters.
§ 17 Auflösung des Clubs
1.       1.       Die Auflösung des Clubs kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen
Werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt “Auflösung des Clubs”
aufgeführt werden.
2.       2.       Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:
a)       der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat
b)       von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Clubs schriftlich gefordert wurde
3.       3.       Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend
Sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein,
ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
4.       4.       Bei Auflösung der Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Gemeinde Goslar mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
                      
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.
 
 
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